§ 4 ZementV 2007

ZementV 2007 - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Ofenanlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten, sie dürfen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Korrekturstoffe überschritten werden, soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind. Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen (wie die Verwendung von kontinuierlich registrierenden Messgeräten oder Zählwerken für die Zeitdauer der Benutzung von Hilfskaminen) schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können. Die im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Ofenanlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten, sie dürfen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Korrekturstoffe überschritten werden, soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind. Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen (wie die Verwendung von kontinuierlich registrierenden Messgeräten oder Zählwerken für die Zeitdauer der Benutzung von Hilfskaminen) schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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