Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 7 einschließlich der einmaligen Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins sind in einem Messbericht gemäß der ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter BGBl. II Nr. 292/2007, festzuhalten, welcher jedenfallsDie Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 7, einschließlich der einmaligen Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins sind in einem Messbericht gemäß der ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, festzuhalten, welcher jedenfalls
1.Ziffer einsbei Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes und die gemäß § 4 zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen,bei Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes und die gemäß Paragraph 4, zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen,
2.Ziffer 2bei Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Korrekturstoffen) undbei Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Korrekturstoffen) und
3.Ziffer 3bei Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Wartungszustand der Tuchfilter)bei Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Wartungszustand der Tuchfilter)zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Der Messbericht ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
(3)Absatz 3,Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 7 Abs. 1 durchgeführten Messungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 (Einzelmessungen) zu enthalten.Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 7, Absatz eins, durchgeführten Messungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 (Einzelmessungen) zu enthalten.
In Kraft seit 30.01.2010 bis 31.12.9999
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