§ 13 VERA-V (weggefallen)

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
§ 13 VERA-V seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 15.10.2021 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
§ 13 VERA-V seit 30.06.2024 weggefallen.

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