§ 3 FK-QUAB-V Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist § 27 Abs. 2 bis 4 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist Paragraph 27, Absatz 2 bis 4 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
  2. (1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Art. 389, 390 Abs. 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Großkredit“ und „Gesamtrisikoposition“ jeweils das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Artikel 389, 390, Absatz 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Großkredit“ und „Gesamtrisikoposition“ jeweils das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
  3. (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101/2011)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101 aus 2011,)
  4. (3)Absatz 3,Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.
  5. (4)Absatz 4,Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.03.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist § 27 Abs. 2 bis 4 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist Paragraph 27, Absatz 2 bis 4 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
  2. (1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Art. 389, 390 Abs. 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Großkredit“ und „Gesamtrisikoposition“ jeweils das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Artikel 389, 390, Absatz 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Großkredit“ und „Gesamtrisikoposition“ jeweils das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
  3. (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101/2011)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101 aus 2011,)
  4. (3)Absatz 3,Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.
  5. (4)Absatz 4,Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.

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