§ 4 Schrott-UStV

Schrott-Umsatzsteuerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2012 bis 31.12.9999
Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.

  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2012, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.

Stand vor dem 27.09.2012

In Kraft vom 16.06.2007 bis 27.09.2012
Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.

  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2012, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.

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