Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,§ 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2012, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.
In Kraft seit 28.09.2012 bis 31.12.9999
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