§ 3 BTÜ-V Überwachungsprogramm

Bluetongue-Überwachungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2010 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Die BundesministerinDer Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder und Schafe stichprobenartig einer blutserologischendem Programm entsprechenden Untersuchung auf Bluetongue zu unterziehen sind. Bei Bedarf können auch Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten für diese Untersuchungen herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Überwachungsprogramm beinhaltet insbesondere
    1. 1.Ziffer einseinen Stichprobenplan für die Durchführung der serologischen Untersuchungen,
    2. 2.Ziffer 2einen Einsatzplan für Sentineltiere, und
    3. 3.Ziffer 3einen Aufstellungsplan für Vektorfallen.
  3. (3)Absatz 3,Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß § 5, zu erfolgen.Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß Paragraph 5,, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Grundlage des Stichprobenplans ist eine geographische Gliederung des Bundesgebietes in Form eines Gitternetzes mit einer Seitenlänge von 40 mal 40 km oder nach Verwaltungseinheiten.
  5. (5)Absatz 5,Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Bundesland bzw. Gitternetzquadrat oder Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen.
  6. (5)Absatz 5,Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen. Kann die Anzahl von Proben von Sentineltieren nicht erbracht werden, um die erforderliche Anzahl an Stichproben zu erlangen, so können auch Untersuchungen gemäß § 4 an Rindern und Schafen, die mindestens 14 Tage lang in der betreffenden Verwaltungseinheit gehalten wurden, herangezogen werden.Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen. Kann die Anzahl von Proben von Sentineltieren nicht erbracht werden, um die erforderliche Anzahl an Stichproben zu erlangen, so können auch Untersuchungen gemäß Paragraph 4, an Rindern und Schafen, die mindestens 14 Tage lang in der betreffenden Verwaltungseinheit gehalten wurden, herangezogen werden.
  7. (6)Absatz 6,Die Durchführung des Überwachungsprogrammes – einschließlich eines allfälligen Einsatzes von Sentineltieren – obliegt gemäß § 2 Abs. 4 TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.Die Durchführung des Überwachungsprogrammes – einschließlich eines allfälligen Einsatzes von Sentineltieren – obliegt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
  8. (7)Absatz 7,Als Blutproben im Sinne von § 4 und § 5 Abs. 1 können auch Blutproben verwendet werden, die im Rahmen von periodischen Untersuchungen, anderen staatlichen Überwachungsprogrammen oder anlässlich der Schlachtung genommen werden.Als Blutproben im Sinne von Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, können auch Blutproben verwendet werden, die im Rahmen von periodischen Untersuchungen, anderen staatlichen Überwachungsprogrammen oder anlässlich der Schlachtung genommen werden.
  9. (8)Absatz 8,Die gemäß den §§ 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 20052009, BGBl. II Nr. 210/2005BGBl. II Nr. 291 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 19982008, BGBl. II Nr. 1997/408, idF BGBl. II Nr. 2002/471BGBl. II Nr. 201, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.Die gemäß den Paragraphen 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 20052009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005, oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. römisch zwei Nr. 1997/408291 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, in der Fassung BGBl.Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 2002/471201, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.

Stand vor dem 20.01.2010

In Kraft vom 15.07.2007 bis 20.01.2010
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Die BundesministerinDer Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder und Schafe stichprobenartig einer blutserologischendem Programm entsprechenden Untersuchung auf Bluetongue zu unterziehen sind. Bei Bedarf können auch Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten für diese Untersuchungen herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Überwachungsprogramm beinhaltet insbesondere
    1. 1.Ziffer einseinen Stichprobenplan für die Durchführung der serologischen Untersuchungen,
    2. 2.Ziffer 2einen Einsatzplan für Sentineltiere, und
    3. 3.Ziffer 3einen Aufstellungsplan für Vektorfallen.
  3. (3)Absatz 3,Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß § 5, zu erfolgen.Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß Paragraph 5,, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Grundlage des Stichprobenplans ist eine geographische Gliederung des Bundesgebietes in Form eines Gitternetzes mit einer Seitenlänge von 40 mal 40 km oder nach Verwaltungseinheiten.
  5. (5)Absatz 5,Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Bundesland bzw. Gitternetzquadrat oder Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen.
  6. (5)Absatz 5,Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen. Kann die Anzahl von Proben von Sentineltieren nicht erbracht werden, um die erforderliche Anzahl an Stichproben zu erlangen, so können auch Untersuchungen gemäß § 4 an Rindern und Schafen, die mindestens 14 Tage lang in der betreffenden Verwaltungseinheit gehalten wurden, herangezogen werden.Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen. Kann die Anzahl von Proben von Sentineltieren nicht erbracht werden, um die erforderliche Anzahl an Stichproben zu erlangen, so können auch Untersuchungen gemäß Paragraph 4, an Rindern und Schafen, die mindestens 14 Tage lang in der betreffenden Verwaltungseinheit gehalten wurden, herangezogen werden.
  7. (6)Absatz 6,Die Durchführung des Überwachungsprogrammes – einschließlich eines allfälligen Einsatzes von Sentineltieren – obliegt gemäß § 2 Abs. 4 TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.Die Durchführung des Überwachungsprogrammes – einschließlich eines allfälligen Einsatzes von Sentineltieren – obliegt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
  8. (7)Absatz 7,Als Blutproben im Sinne von § 4 und § 5 Abs. 1 können auch Blutproben verwendet werden, die im Rahmen von periodischen Untersuchungen, anderen staatlichen Überwachungsprogrammen oder anlässlich der Schlachtung genommen werden.Als Blutproben im Sinne von Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, können auch Blutproben verwendet werden, die im Rahmen von periodischen Untersuchungen, anderen staatlichen Überwachungsprogrammen oder anlässlich der Schlachtung genommen werden.
  9. (8)Absatz 8,Die gemäß den §§ 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 20052009, BGBl. II Nr. 210/2005BGBl. II Nr. 291 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 19982008, BGBl. II Nr. 1997/408, idF BGBl. II Nr. 2002/471BGBl. II Nr. 201, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.Die gemäß den Paragraphen 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 20052009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005, oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. römisch zwei Nr. 1997/408291 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, in der Fassung BGBl.Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 2002/471201, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten