§ 11a VERA-V Kreditinstitute-Verbund

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2021 bis 31.12.9999

Den Die Zentralorganisation hat den für übergeordnete Kreditinstituteverantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen. Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation nachzukommen.

Stand vor dem 14.10.2021

In Kraft vom 28.06.2012 bis 14.10.2021

Den Die Zentralorganisation hat den für übergeordnete Kreditinstituteverantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen. Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation nachzukommen.

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