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Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des § 2 Z 18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 10 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, FKG ist entsprechend Teil römisch drei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des § 2 Z 18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 10 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, FKG ist entsprechend Teil römisch drei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.