§ 2 FK-QUAB-V Kreditrisikokonzentration

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Meldung der Kreditrisikokonzentration
  1. (1)Absatz eins,Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 19, FKG ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
  2. (2)Absatz 2,Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG zu erfassen. Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 11 und 12 BWG zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3,§ 27 Abs. 13 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.Paragraph 27, Absatz 13, BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
  4. (2)Absatz 2,Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06. 2013 S. 1 zu erfassen. Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Artikel 4, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06. 2013 Seite 1 zu erfassen.
  5. (3)Absatz 3,Art. 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.Artikel 403, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011,)
  7. (5)Absatz 5,Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Absatz eins, ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.03.2011 bis 31.12.2013
Meldung der Kreditrisikokonzentration
  1. (1)Absatz eins,Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 19, FKG ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
  2. (2)Absatz 2,Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG zu erfassen. Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 11 und 12 BWG zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3,§ 27 Abs. 13 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.Paragraph 27, Absatz 13, BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
  4. (2)Absatz 2,Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06. 2013 S. 1 zu erfassen. Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Artikel 4, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06. 2013 Seite 1 zu erfassen.
  5. (3)Absatz 3,Art. 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.Artikel 403, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011,)
  7. (5)Absatz 5,Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Absatz eins, ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

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