Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Meldung der Kreditrisikokonzentration
(1)Absatz eins,Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 19, FKG ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
(2)Absatz 2,Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06. 2013 S. 1 zu erfassen. Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Artikel 4, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06. 2013 Seite 1 zu erfassen.
(3)Absatz 3,Art. 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.Artikel 403, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011,)
(5)Absatz 5,Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Absatz eins, ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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