Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen: Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:
Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des § 2 Z 18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 10 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, FKG ist entsprechend Teil römisch drei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
Darlehen mit der Darlehenssumme;
Kredite mit der Kreditsumme;
Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit ihrem Nominalwert;Geschäfte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit ihrem Nominalwert;
Geschäfte gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach einer der Methoden der Artikel 273 bis 294 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;Geschäfte gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nach einer der Methoden der Artikel 273 bis 294 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;
Versicherungsverträge gemäß Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 der Anlage A zu § 4 Abs.. 2 VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;Versicherungsverträge gemäß Ziffer 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, der Anlage A zu Paragraph 4, Absatz 2, VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;
Kreditversicherungsgeschäfte mit der Kreditsumme;
Kostenteilungsvereinbarungen mit der Höhe der zurechenbaren Kosten;
Kapitalveranlagungsgeschäfte mit der Höhe des investierten Kapitals;
Geschäfte, die Eigenmittel betreffend, wenn diese gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften als solche anerkannt werden.
Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat. Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 11 und 12 BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 11 und 12 BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat.