Gesamte Rechtsvorschrift FK-QUAB-V

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

FK-QUAB-V
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 FK-QUAB-V Meldepflichten


Meldepflicht, Übermittlung
  1. (1)Absatz eins,Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß § 5 FKG hat spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß Paragraph 5, FKG hat spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Meldungen der Quartalsberichte sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Dies gilt gleichfalls für eine Leermeldung und das Übersichtsblatt.

§ 2 FK-QUAB-V Kreditrisikokonzentration


Meldung der Kreditrisikokonzentration
  1. (1)Absatz eins,Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 19, FKG ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
  2. (2)Absatz 2,Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06. 2013 S. 1 zu erfassen. Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Artikel 4, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06. 2013 Seite 1 zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3,Art. 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.Artikel 403, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011,)
  5. (5)Absatz 5,Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Absatz eins, ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

§ 3 FK-QUAB-V Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen


  1. (1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Art. 389, 390 Abs. 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Großkredit“ und „Gesamtrisikoposition“ jeweils das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Artikel 389, 390, Absatz 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Großkredit“ und „Gesamtrisikoposition“ jeweils das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
  2. (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101/2011)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101 aus 2011,)
  3. (3)Absatz 3,Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.
  4. (4)Absatz 4,Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.

§ 4 FK-QUAB-V Gewichtung der Risiken


  1. (1)Absatz eins,Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Art. 400 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 103q Z 4 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großkredit“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in Art. 400 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Begriff „kreditgebendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.Ausschließlich für die Anwendung des Paragraph 5, sind die gemäß Paragraph 3, ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Artikel 400, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und des Paragraph 103 q, Ziffer 4, BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großkredit“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in Artikel 400, Absatz eins, Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwendete Begriff „kreditgebendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG.
  2. (2)Absatz 2,Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des § 11 FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des § 5 sicherzustellen, so sind, abweichend von Abs. 1, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des Paragraph 11, FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des Paragraph 5, sicherzustellen, so sind, abweichend von Absatz eins,, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.
  3. (3)Absatz 3,Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.

§ 5 FK-QUAB-V Begrenzung der Kreditrisikokonzentration


Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen: Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:

  1. 1.Ziffer einsDie aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Artikel 4, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  2. 2.Ziffer 2Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  3. 3.Ziffer 3Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  4. 3a.Ziffer 3 aDie aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  5. 4.Ziffer 4§ 103 Z 21 lit. d BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.Paragraph 103, Ziffer 21, Litera d, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.

§ 6 FK-QUAB-V Gruppeninterne Transaktionen


Meldung der Gruppeninternen Transaktionen

Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des § 2 Z 18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 10 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, FKG ist entsprechend Teil römisch drei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.

§ 7 FK-QUAB-V Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion


  1. (1)Absatz eins,Als gruppeninterne Transaktion gelten folgende Transaktionen, deren Transaktionshöhe wie folgt erfasst wird:

    Darlehen mit der Darlehenssumme;

    Kredite mit der Kreditsumme;

    Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit ihrem Nominalwert;Geschäfte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit ihrem Nominalwert;

    Geschäfte gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach einer der Methoden der Artikel 273 bis 294 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;Geschäfte gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nach einer der Methoden der Artikel 273 bis 294 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;

    Versicherungsverträge gemäß Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 der Anlage A zu § 4 Abs.. 2 VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;Versicherungsverträge gemäß Ziffer 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, der Anlage A zu Paragraph 4, Absatz 2, VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;

    Kreditversicherungsgeschäfte mit der Kreditsumme;

    Kostenteilungsvereinbarungen mit der Höhe der zurechenbaren Kosten;

    Kapitalveranlagungsgeschäfte mit der Höhe des investierten Kapitals;

    Geschäfte, die Eigenmittel betreffend, wenn diese gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften als solche anerkannt werden.

  2. (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion sind marktübliche Bedingungen zugrunde zu legen. Wird eine gruppeninterne Transaktion nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, so ist zusätzlich der tatsächlich vereinbarte Transaktionswert zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Als gruppeninterne Transaktionen gelten Transaktionen im Sinne des § 2 Z 18 FKG zwischen Unternehmen des Finanzkonglomerates, bei denen zumindest ein Transaktionspartner ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Nicht zu berücksichtigen sind Transaktionen zwischen Unternehmen, die derselben Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG angehören.Als gruppeninterne Transaktionen gelten Transaktionen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, FKG zwischen Unternehmen des Finanzkonglomerates, bei denen zumindest ein Transaktionspartner ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Nicht zu berücksichtigen sind Transaktionen zwischen Unternehmen, die derselben Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG angehören.

§ 8 FK-QUAB-V Übergangs- und Schlussbestimmungen


Anwendungsbestimmungen

Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat. Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 11 und 12 BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 11 und 12 BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat.

§ 9 FK-QUAB-V (weggefallen)


§ 9 FK-QUAB-V seit 28.03.2011 weggefallen.

§ 10 FK-QUAB-V Erstmalige Meldung


  1. (1)Absatz eins,Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2007 zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Meldungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2011 sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.Meldungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011, sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Z 1 und § 7 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz eins, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anlage

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