§ 10 FK-QUAB-V Erstmalige Meldung

FK-QUAB-V - Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2007 zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Meldungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2011 sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.Meldungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011, sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Z 1 und § 7 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz eins, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
In Kraft seit 22.11.2013 bis 31.12.9999
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