Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Art. 400 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 103q Z 4 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großkredit“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in Art. 400 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Begriff „kreditgebendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.Ausschließlich für die Anwendung des Paragraph 5, sind die gemäß Paragraph 3, ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Artikel 400, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und des Paragraph 103 q, Ziffer 4, BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großkredit“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in Artikel 400, Absatz eins, Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwendete Begriff „kreditgebendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG.
(2)Absatz 2,Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des § 11 FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des § 5 sicherzustellen, so sind, abweichend von Abs. 1, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des Paragraph 11, FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des Paragraph 5, sicherzustellen, so sind, abweichend von Absatz eins,, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.
(3)Absatz 3,Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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