§ 1b GRVO Reconstructing

Gebarungsrichtlinienverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.2021 bis 31.12.9999

In den gemäß § 23 Abs. 4d WGG anzustellenden Vergleich sind insbesondere auch die Kosten aufzunehmen, die sich aus der als Erhaltung geltenden Maßnahme eines nachträglichen Einbaues eines Personenaufzuges in normaler Ausstattung gemäß § 14a Abs. 2 Z 7 WGG ergeben würden. In den gemäß Paragraph 23, Absatz 4 d, WGG anzustellenden Vergleich sind insbesondere auch die Kosten aufzunehmen, die sich aus der als Erhaltung geltenden Maßnahme eines nachträglichen Einbaues eines Personenaufzuges in normaler Ausstattung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 7, WGG ergeben würden.

Stand vor dem 12.10.2021

In Kraft vom 01.05.2007 bis 12.10.2021

In den gemäß § 23 Abs. 4d WGG anzustellenden Vergleich sind insbesondere auch die Kosten aufzunehmen, die sich aus der als Erhaltung geltenden Maßnahme eines nachträglichen Einbaues eines Personenaufzuges in normaler Ausstattung gemäß § 14a Abs. 2 Z 7 WGG ergeben würden. In den gemäß Paragraph 23, Absatz 4 d, WGG anzustellenden Vergleich sind insbesondere auch die Kosten aufzunehmen, die sich aus der als Erhaltung geltenden Maßnahme eines nachträglichen Einbaues eines Personenaufzuges in normaler Ausstattung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 7, WGG ergeben würden.

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