Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Art. 20a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Art. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln. Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Artikel 20 a, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Artikel 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Art. 20a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Art. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln. Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Artikel 20 a, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Artikel 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.