§ 11 QS-VO-Blut Laboruntersuchungen

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle Laboruntersuchungsverfahren sind vor der Anwendung zu validieren.
  2. (2)Absatz 2,Jede Spende ist entsprechend § 12 der Blutspenderverordnung, BGBl. II Nr. 100/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 188/2005, zu untersuchen.Jede Spende ist entsprechend Paragraph 12, der Blutspenderverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2005,, zu untersuchen.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignung der bei der Laboruntersuchung von Spenderproben verwendeten nicht CE-gekennzeichneten Laborreagenzien ist zu validieren und in den durch diese Validierung festgestellten Zeitabständen neuerlich zu validieren.
  4. (4)Absatz 4,Die Qualität der Laboruntersuchungen ist regelmäßig durch Teilnahme an einem formalen Leistungstestsystem, etwa durch Teilnahme an Ringversuchen, zu bewerten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle Laboruntersuchungsverfahren sind vor der Anwendung zu validieren.
  2. (2)Absatz 2,Jede Spende ist entsprechend § 12 der Blutspenderverordnung, BGBl. II Nr. 100/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 188/2005, zu untersuchen.Jede Spende ist entsprechend Paragraph 12, der Blutspenderverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2005,, zu untersuchen.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignung der bei der Laboruntersuchung von Spenderproben verwendeten nicht CE-gekennzeichneten Laborreagenzien ist zu validieren und in den durch diese Validierung festgestellten Zeitabständen neuerlich zu validieren.
  4. (4)Absatz 4,Die Qualität der Laboruntersuchungen ist regelmäßig durch Teilnahme an einem formalen Leistungstestsystem, etwa durch Teilnahme an Ringversuchen, zu bewerten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten