Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Alle Laboruntersuchungsverfahren sind vor der Anwendung zu validieren.
(2)Absatz 2,Jede Spende ist entsprechend § 12 der Blutspenderverordnung, BGBl. II Nr. 100/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 188/2005, zu untersuchen.Jede Spende ist entsprechend Paragraph 12, der Blutspenderverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2005,, zu untersuchen.
(3)Absatz 3,Die Eignung der bei der Laboruntersuchung von Spenderproben verwendeten nicht CE-gekennzeichneten Laborreagenzien ist zu validieren und in den durch diese Validierung festgestellten Zeitabständen neuerlich zu validieren.
(4)Absatz 4,Die Qualität der Laboruntersuchungen ist regelmäßig durch Teilnahme an einem formalen Leistungstestsystem, etwa durch Teilnahme an Ringversuchen, zu bewerten.
In Kraft seit 04.07.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 QS-VO-Blut
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 QS-VO-Blut selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 QS-VO-Blut