§ 19 QS-VO-Blut (Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen), Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen - JUSLINE Österreich
§ 19 QS-VO-Blut Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen
QS-VO-Blut - Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Qualitätssicherung ist ein System einzurichten, das Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen bei nicht konformen Blutbestandteilen und auftretenden Qualitätsproblemen gewährleistet.
(2)Absatz 2,Es ist eine routinemäßige Datenauswertung vorzunehmen, um Qualitätsprobleme, die Korrekturmaßnahmen erfordern, oder ungünstige Entwicklungen, die Vorbeugungsmaßnahmen notwendig machen können, zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Alle Fehler und Zwischenfälle sind zu dokumentieren und zu untersuchen, um Probleme des Qualitätssystems im Hinblick auf eine notwendige Korrektur festzustellen.
In Kraft seit 04.07.2007 bis 31.12.9999
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