Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
§ 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2017 tritt mit 15. Februar 2018 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2017, tritt mit 15. Februar 2018 in Kraft.
In Kraft seit 25.10.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 QS-VO-Blut
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 QS-VO-Blut selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 QS-VO-Blut