Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist Vorsorge zu treffen, dass Blut und Blutbestandteile nicht durch äußere Einwirkungen nachteilig beeinflusst werden.
(2)Absatz 2,Dies hat nach einem Hygieneprogramm zu erfolgen, das im Betrieb aufliegen muss. Die Anweisungen sind so zu gestalten, dass Verunreinigungen von Ausrüstung, Sammlungs- und Verarbeitungssystemen und Blut und Blutbestandteilen verhindert werden.
(3)Absatz 3,Das Hygieneprogramm hat zumindest zu enthalten:
1.Ziffer einsAnweisungen über das hygienische Verhalten bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen einschließlich der Durchführung der Laboruntersuchungen, gegebenenfalls bei der Verarbeitung und Lagerung, sowie Angaben über die zu verwendende Arbeitskleidung,
2.Ziffer 2Anweisungen über die durchzuführenden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, deren Häufigkeit und die zu verwendenden Geräte und Hilfsmittel,
3.Ziffer 3Angaben über die mit der Reinigung oder Desinfektion beauftragten und für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten verantwortlichen weisungsbefugten Personen, und
4.Ziffer 4Anweisungen zur Entsorgung von Abfall einschließlich Angaben über die mit der Entsorgung beauftragten und für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten verantwortlichen weisungsbefugten Personen.
(4)Absatz 4,Das Hygieneprogramm ist, soweit es von diesen zu beachten ist, den mit der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen einschließlich der Durchführung von Laboruntersuchungen betrauten Personen, gegebenenfalls den mit der Verarbeitung und Lagerung betrauten Personen, und den Personen im Sinne des Abs. 3 Z 3 und 4 vor Beginn ihrer Tätigkeit, nach jeder Änderung des Hygieneprogramms und in der Folge zumindest einmal jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Das Hygieneprogramm ist, soweit es von diesen zu beachten ist, den mit der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen einschließlich der Durchführung von Laboruntersuchungen betrauten Personen, gegebenenfalls den mit der Verarbeitung und Lagerung betrauten Personen, und den Personen im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3 und 4 vor Beginn ihrer Tätigkeit, nach jeder Änderung des Hygieneprogramms und in der Folge zumindest einmal jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5,Abwasser, Abfall und andere Rückstände in und aus den Arbeitsräumen und ihrer unmittelbaren Umgebung sind auf sichere und hygienische Art und Weise zu entsorgen.
In Kraft seit 04.07.2007 bis 31.12.9999
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