§ 11 ZementV 2007 Außer-Kraft-Treten

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auf Betriebsanlagen gemäß § 9 sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, bis spätestens zu den im § 9 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Betriebsanlagen gemäß Paragraph 9, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993,, bis spätestens zu den im Paragraph 9, genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auf Betriebsanlagen gemäß § 9 sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, bis spätestens zu den im § 9 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Betriebsanlagen gemäß Paragraph 9, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993,, bis spätestens zu den im Paragraph 9, genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

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