§ 5 FK-QUAB-V Begrenzung der Kreditrisikokonzentration

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen: Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:

  1. 1.Ziffer einsDie aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 AbsArt. 11 und 12 BWG4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27Artikel 4, Absatz 11 und 12 BWGNummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  2. 2.Ziffer 2Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  3. 3.Ziffer 3Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  4. 3a.Ziffer 3 aDie aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  5. 4.Ziffer 4§ 103 Z 21 lit. d BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.Paragraph 103, Ziffer 21, Litera d, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.03.2011 bis 31.12.2013

Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen: Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:

  1. 1.Ziffer einsDie aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 AbsArt. 11 und 12 BWG4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27Artikel 4, Absatz 11 und 12 BWGNummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  2. 2.Ziffer 2Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  3. 3.Ziffer 3Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  4. 3a.Ziffer 3 aDie aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  5. 4.Ziffer 4§ 103 Z 21 lit. d BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.Paragraph 103, Ziffer 21, Litera d, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten