Anl. 1 ZementV 2007 Emissionsmessungen

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
1 Kontinuierliche Messungen
  1. a)Litera aDie Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. b)Litera bRegistrierende Emissionsmessgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 7 Abs. 2 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.Registrierende Emissionsmessgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 7, Absatz 2, angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
  3. c)Litera cJährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige aus dem im § 7 Abs. 2 angeführten Personenkreis vorzunehmen.Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige aus dem im Paragraph 7, Absatz 2, angeführten Personenkreis vorzunehmen.
  4. d)Litera dDer Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
    1. aa)Sub-Litera, a, aein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bmehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
    3. cc)Sub-Litera, c, cein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
2 Einzelmessungen
  1. a)Litera aDie Einzelmessungen für staubförmige Emissionen sind nach dem Verfahren gemäß ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993, zitiert unter BGBl. II Nr. 389/2002, bzw. gemäß der ÖNORM EN 13284 Teil 1 (Ausgabe 2002 03 01) „Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren“, zitiert unter BGBl. II Nr. 389/2002, oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.Die Einzelmessungen für staubförmige Emissionen sind nach dem Verfahren gemäß ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993, zitiert unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, bzw. gemäß der ÖNORM EN 13284 Teil 1 (Ausgabe 2002 03 01) „Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren“, zitiert unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
  2. b)Litera bBei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte als Halbstundenmittelwerte, bei Stoffen gemäß § 3 Z 3 als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden zu bestimmen.Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte als Halbstundenmittelwerte, bei Stoffen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden zu bestimmen.
  3. c)Litera cBei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Messwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Messwert muss jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen.
  4. d)Litera dDie Messung zur Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ist in jenem stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.Die Messung zur Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ist in jenem stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.
  5. e)Litera eDer Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn mehr als ein Messwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Messverfahrens den Grenzwert überschreitet.
3 Regeln der Technik für Messungen, Geräte und Aufzeichnungen

Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
1 Kontinuierliche Messungen
  1. a)Litera aDie Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. b)Litera bRegistrierende Emissionsmessgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 7 Abs. 2 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.Registrierende Emissionsmessgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 7, Absatz 2, angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
  3. c)Litera cJährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige aus dem im § 7 Abs. 2 angeführten Personenkreis vorzunehmen.Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige aus dem im Paragraph 7, Absatz 2, angeführten Personenkreis vorzunehmen.
  4. d)Litera dDer Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
    1. aa)Sub-Litera, a, aein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bmehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
    3. cc)Sub-Litera, c, cein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
2 Einzelmessungen
  1. a)Litera aDie Einzelmessungen für staubförmige Emissionen sind nach dem Verfahren gemäß ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993, zitiert unter BGBl. II Nr. 389/2002, bzw. gemäß der ÖNORM EN 13284 Teil 1 (Ausgabe 2002 03 01) „Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren“, zitiert unter BGBl. II Nr. 389/2002, oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.Die Einzelmessungen für staubförmige Emissionen sind nach dem Verfahren gemäß ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993, zitiert unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, bzw. gemäß der ÖNORM EN 13284 Teil 1 (Ausgabe 2002 03 01) „Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren“, zitiert unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
  2. b)Litera bBei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte als Halbstundenmittelwerte, bei Stoffen gemäß § 3 Z 3 als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden zu bestimmen.Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte als Halbstundenmittelwerte, bei Stoffen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden zu bestimmen.
  3. c)Litera cBei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Messwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Messwert muss jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen.
  4. d)Litera dDie Messung zur Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ist in jenem stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.Die Messung zur Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ist in jenem stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.
  5. e)Litera eDer Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn mehr als ein Messwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Messverfahrens den Grenzwert überschreitet.
3 Regeln der Technik für Messungen, Geräte und Aufzeichnungen

Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.

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