§ 7 HäVO 2007 Form der Meldungen

Hämovigilanz-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Form der Meldungen

§ 7. (1) Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend veröffentlicht sind.Paragraph 7, (1) Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend veröffentlicht sind.

  1. (1)Absatz eins,Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht sind.
  2. (2)Absatz 2,In den Meldeformularen gemäß Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten nicht enthalten sein. Dies gilt nicht für Angaben über meldende Personen oder Institutionen.In den Meldeformularen gemäß Absatz eins, dürfen personenbezogene Daten nicht enthalten sein. Dies gilt nicht für Angaben über meldende Personen oder Institutionen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 04.07.2007 bis 30.06.2008
Form der Meldungen

§ 7. (1) Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend veröffentlicht sind.Paragraph 7, (1) Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend veröffentlicht sind.

  1. (1)Absatz eins,Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht sind.
  2. (2)Absatz 2,In den Meldeformularen gemäß Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten nicht enthalten sein. Dies gilt nicht für Angaben über meldende Personen oder Institutionen.In den Meldeformularen gemäß Absatz eins, dürfen personenbezogene Daten nicht enthalten sein. Dies gilt nicht für Angaben über meldende Personen oder Institutionen.

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