§ 2 ZementV 2007 Begriffsbestimmungen

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsAnlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
    1. a)Litera aTransport, Zerkleinern und Trocknen des Rohmaterials, der Korrekturstoffe und des Brennmaterials,
    2. b)Litera bHerstellung von Rohmehl,
    3. c)Litera cBrennen von Zementklinker (Ofenanlage)
      1. aa)Sub-Litera, a, ain Drehrohröfen mit Rostvorwärmer (Lepolöfen),
      2. bb)Sub-Litera, b, bin Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder
      3. cc)Sub-Litera, c, cin Schachtöfen,
    4. d)Litera dWeiterverarbeitung wie Mahlen von in der Anlage erzeugtem oder von angeliefertem Zementklinker oder
    5. e)Litera eLagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
  2. 2.Ziffer 2Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a Abs. 1 GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz eins, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;
  3. 3.Ziffer 3gefasste Quellen solche Emissionsquellen einer Anlage zur Zementerzeugung, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abgase möglich ist;
  4. 4.Ziffer 4diffuse Staubemissionen alle nicht aus gefassten Quellen stammende Staubemissionen einer Anlage zur Zementerzeugung;
  5. 5.Ziffer 5pulverförmige Materialien Zement, Steinmehl und andere Materialien, die eine vergleichbare Korngrößenverteilung aufweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsAnlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
    1. a)Litera aTransport, Zerkleinern und Trocknen des Rohmaterials, der Korrekturstoffe und des Brennmaterials,
    2. b)Litera bHerstellung von Rohmehl,
    3. c)Litera cBrennen von Zementklinker (Ofenanlage)
      1. aa)Sub-Litera, a, ain Drehrohröfen mit Rostvorwärmer (Lepolöfen),
      2. bb)Sub-Litera, b, bin Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder
      3. cc)Sub-Litera, c, cin Schachtöfen,
    4. d)Litera dWeiterverarbeitung wie Mahlen von in der Anlage erzeugtem oder von angeliefertem Zementklinker oder
    5. e)Litera eLagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
  2. 2.Ziffer 2Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a Abs. 1 GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz eins, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;
  3. 3.Ziffer 3gefasste Quellen solche Emissionsquellen einer Anlage zur Zementerzeugung, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abgase möglich ist;
  4. 4.Ziffer 4diffuse Staubemissionen alle nicht aus gefassten Quellen stammende Staubemissionen einer Anlage zur Zementerzeugung;
  5. 5.Ziffer 5pulverförmige Materialien Zement, Steinmehl und andere Materialien, die eine vergleichbare Korngrößenverteilung aufweisen.

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