§ 8 FK-QUAB-V Übergangs- und Schlussbestimmungen

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2011 bis 31.12.9999
Anwendungsbestimmungen

Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 411 und 4a12 BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 411 und 4a12 BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat. Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 411 und 4 a12 BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 411 und 4 a12 BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat.

Stand vor dem 28.03.2011

In Kraft vom 03.05.2007 bis 28.03.2011
Anwendungsbestimmungen

Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 411 und 4a12 BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 411 und 4a12 BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat. Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 411 und 4 a12 BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 411 und 4 a12 BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat.

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