§ 3 VERA-V Erfolgsausweis

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.

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