§ 20 QS-VO-Blut Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2017 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung werden

  1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2005 S. 32,die Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, Amtsblatt Nummer L 256 vom 01.10.2005 Seite 32,
  2. 12.Ziffer eins2die Richtlinie 2005/62/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, ABl. Nr. L 256 vom 1.10.200501.10.2005 S. 41, unddie Richtlinie 2005/62/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, Amtsblatt Nummer L 256 vom 1.10.200501.10.2005 Seite 41, und
  3. 2.Ziffer 2die Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. 256 vom 1.10.2005, S. 32,
  4. 3.Ziffer 3die Richtlinie (EU) 2016/1214 zur Änderung der Richtlinie 2005/62/EG in Bezug auf Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, ABl. Nr. L 199 vom 26.07.2016 S. 14,die Richtlinie (EU) 2016/1214 zur Änderung der Richtlinie 2005/62/EG in Bezug auf Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, Amtsblatt Nummer L 199 vom 26.07.2016 Seite 14,
umgesetzt.

Stand vor dem 24.10.2017

In Kraft vom 04.07.2007 bis 24.10.2017

Durch diese Verordnung werden

  1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2005 S. 32,die Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, Amtsblatt Nummer L 256 vom 01.10.2005 Seite 32,
  2. 12.Ziffer eins2die Richtlinie 2005/62/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, ABl. Nr. L 256 vom 1.10.200501.10.2005 S. 41, unddie Richtlinie 2005/62/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, Amtsblatt Nummer L 256 vom 1.10.200501.10.2005 Seite 41, und
  3. 2.Ziffer 2die Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. 256 vom 1.10.2005, S. 32,
  4. 3.Ziffer 3die Richtlinie (EU) 2016/1214 zur Änderung der Richtlinie 2005/62/EG in Bezug auf Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, ABl. Nr. L 199 vom 26.07.2016 S. 14,die Richtlinie (EU) 2016/1214 zur Änderung der Richtlinie 2005/62/EG in Bezug auf Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, Amtsblatt Nummer L 199 vom 26.07.2016 Seite 14,
umgesetzt.

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