§ 7 GRVO Informationskosten

Gebarungsrichtlinienverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Aufwendungen für notwendige und nützliche Maßnahmen zur Verwertung von Objekten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausfallsrisiko an Mieten und Nutzungsentgelten oder Kaufpreiszahlungen stehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer dürfen ein branchenübliches Maß nicht übersteigen.

Stand vor dem 12.10.2021

In Kraft vom 01.01.2001 bis 12.10.2021
  1. (1)Absatz eins,Aufwendungen für notwendige und nützliche Maßnahmen zur Verwertung von Objekten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausfallsrisiko an Mieten und Nutzungsentgelten oder Kaufpreiszahlungen stehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer dürfen ein branchenübliches Maß nicht übersteigen.

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