§ 6c VERA-V (weggefallen)

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2023 bis 31.12.9999
Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG§ 6c VERA-V sind, haben Meldungen gemäß der Anlage J2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12seit 12.05.2023 weggefallen. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013,, die nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, haben Meldungen gemäß der Anlage J2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Stand vor dem 12.05.2023

In Kraft vom 22.07.2020 bis 12.05.2023
Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG§ 6c VERA-V sind, haben Meldungen gemäß der Anlage J2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12seit 12.05.2023 weggefallen. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013,, die nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, haben Meldungen gemäß der Anlage J2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

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