§ 3 GRVO Fit&Proper

Gebarungsrichtlinienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob die mit der Geschäftsführung einer Bauvereinigung zu betrauenden Personen und die Mitglieder des Aufsichtsrates Gewähr für eine ordnungsmäßige Organwalterschaft bieten, ist vor allem davon auszugehen, ob die fachliche Eignung auf Grund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit anzunehmen ist. Die fachliche Eignung erscheint jedenfalls als gegeben, wenn eine abgeschlossene, einschlägige Fachausbildung, die auch die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse umfaßt, oder eine langjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist. Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.
  2. (1)Absatz eins,Organwalter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte einer Bauvereinigung haben über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu verfügen. Es dürfen keine Zweifel an ihrer persönlichen Aufrichtigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und Unvoreingenommenheit sowie fachlichen Eignung bestehen. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch für die Eigentümer von Bauvereinigungen anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Die geschäftliche Zuverlässigkeit von Organwaltern, von Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn eine solche Person:
    1. 1.Ziffer einswegen eines Finanzvergehens von einem Gericht rechtskräftig verurteilt und die Verurteilung nicht getilgt worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2aufgrund eines der in § 13 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, angeführten Tatbestände von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.aufgrund eines der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, angeführten Tatbestände von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.
  4. (3)Absatz 3,Die fachliche Eignung erscheint jedenfalls als gegeben, wenn eine abgeschlossene einschlägige Fachausbildung, die auch die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse umfasst, oder eine langjährige, einschlägige berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist. Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.
  5. (4)Absatz 4,Eine zuvor ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft lässt grundsätzlich eine besondere fachliche Eignung vermuten, andererseits wird ein besonderes Augenmerk auf eine bisher ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung zu legen sein.
  6. (25)Absatz 25,Der Revisionsverband hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellenanzubieten, daßwonach insbesondere die mit der Geschäftsführungeiner Organwalterschaft betrauten Personen, zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung laufend weitergebildet werden. Als solche Maßnahmen kommen vor allem Lehrveranstaltungen, wie Kurse, Seminare oder Vorträge, die Auflage von Lehrbehelfen oder die Ermöglichungdas Ermöglichen praxisbezogener Schulungen in Betracht.
  7. (3)Absatz 3,Die geschäftliche Zuverlässigkeit von Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates, von Geschäftsführern, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn eine solche Person
    1. 1.Ziffer einswegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,
    2. 2.Ziffer 2wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung,
    3. 3.Ziffer 3wegen einer nach den §§ 159 Abs. 1 oder 160 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, mit Strafe bedrohten strafbaren Handlung oderwegen einer nach den Paragraphen 159, Absatz eins, oder 160 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, mit Strafe bedrohten strafbaren Handlung oder
    4. 4.Ziffer 4wegen eines Finanzvergehens
    von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist.

Stand vor dem 12.10.2021

In Kraft vom 22.12.2018 bis 12.10.2021
  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob die mit der Geschäftsführung einer Bauvereinigung zu betrauenden Personen und die Mitglieder des Aufsichtsrates Gewähr für eine ordnungsmäßige Organwalterschaft bieten, ist vor allem davon auszugehen, ob die fachliche Eignung auf Grund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit anzunehmen ist. Die fachliche Eignung erscheint jedenfalls als gegeben, wenn eine abgeschlossene, einschlägige Fachausbildung, die auch die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse umfaßt, oder eine langjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist. Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.
  2. (1)Absatz eins,Organwalter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte einer Bauvereinigung haben über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu verfügen. Es dürfen keine Zweifel an ihrer persönlichen Aufrichtigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und Unvoreingenommenheit sowie fachlichen Eignung bestehen. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch für die Eigentümer von Bauvereinigungen anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Die geschäftliche Zuverlässigkeit von Organwaltern, von Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn eine solche Person:
    1. 1.Ziffer einswegen eines Finanzvergehens von einem Gericht rechtskräftig verurteilt und die Verurteilung nicht getilgt worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2aufgrund eines der in § 13 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, angeführten Tatbestände von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.aufgrund eines der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, angeführten Tatbestände von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.
  4. (3)Absatz 3,Die fachliche Eignung erscheint jedenfalls als gegeben, wenn eine abgeschlossene einschlägige Fachausbildung, die auch die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse umfasst, oder eine langjährige, einschlägige berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist. Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.
  5. (4)Absatz 4,Eine zuvor ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft lässt grundsätzlich eine besondere fachliche Eignung vermuten, andererseits wird ein besonderes Augenmerk auf eine bisher ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung zu legen sein.
  6. (25)Absatz 25,Der Revisionsverband hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellenanzubieten, daßwonach insbesondere die mit der Geschäftsführungeiner Organwalterschaft betrauten Personen, zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung laufend weitergebildet werden. Als solche Maßnahmen kommen vor allem Lehrveranstaltungen, wie Kurse, Seminare oder Vorträge, die Auflage von Lehrbehelfen oder die Ermöglichungdas Ermöglichen praxisbezogener Schulungen in Betracht.
  7. (3)Absatz 3,Die geschäftliche Zuverlässigkeit von Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates, von Geschäftsführern, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn eine solche Person
    1. 1.Ziffer einswegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,
    2. 2.Ziffer 2wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung,
    3. 3.Ziffer 3wegen einer nach den §§ 159 Abs. 1 oder 160 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, mit Strafe bedrohten strafbaren Handlung oderwegen einer nach den Paragraphen 159, Absatz eins, oder 160 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, mit Strafe bedrohten strafbaren Handlung oder
    4. 4.Ziffer 4wegen eines Finanzvergehens
    von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist.

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