§ 7 ZementV 2007 Emissionsmessungen

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) entsprechend der Ziffer eins, der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2Einzelmessungen des Gehaltes an den im § 3 Z 3 angeführten Stoffen der Ofenanlage entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge zumindest in Abständen von nicht mehr als einem Jahr durchführen zu lassen,Einzelmessungen des Gehaltes an den im Paragraph 3, Ziffer 3, angeführten Stoffen der Ofenanlage entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge zumindest in Abständen von nicht mehr als einem Jahr durchführen zu lassen,
    3. 3.Ziffer 3Einzelmessungen des Gehaltes an staubförmigen Emissionen bei
      1. a)Litera aallen Arten von Mahlanlagen und
      2. b)Litera bjenen gefassten Quellen, welche jeweils einen Abgasvolumenstrom von mehr als 8 000 m³/h aufweisen und mehr als 2 000 Stunden pro Jahr betrieben werden,
      entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen,entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen,
    4. 4.Ziffer 4eine einmalige Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung vornehmen zu lassen. Bei Änderungen der Entstaubungseinrichtung ist die Korngrößenverteilung neuerlich zu bestimmen.eine einmalige Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung vornehmen zu lassen. Bei Änderungen der Entstaubungseinrichtung ist die Korngrößenverteilung neuerlich zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und der Bestimmung der Korngrößenverteilung gemäß Abs. 1 Z 4 sind nachstehend genannte Stellen heranzuziehen:Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und der Bestimmung der Korngrößenverteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind nachstehend genannte Stellen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002),akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,),
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. 3.Ziffer 3gesetzlich autorisierte Stellen,
    4. 4.Ziffer 4Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
    5. 5.Ziffer 5Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse;
    sofern validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) entsprechend der Ziffer eins, der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2Einzelmessungen des Gehaltes an den im § 3 Z 3 angeführten Stoffen der Ofenanlage entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge zumindest in Abständen von nicht mehr als einem Jahr durchführen zu lassen,Einzelmessungen des Gehaltes an den im Paragraph 3, Ziffer 3, angeführten Stoffen der Ofenanlage entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge zumindest in Abständen von nicht mehr als einem Jahr durchführen zu lassen,
    3. 3.Ziffer 3Einzelmessungen des Gehaltes an staubförmigen Emissionen bei
      1. a)Litera aallen Arten von Mahlanlagen und
      2. b)Litera bjenen gefassten Quellen, welche jeweils einen Abgasvolumenstrom von mehr als 8 000 m³/h aufweisen und mehr als 2 000 Stunden pro Jahr betrieben werden,
      entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen,entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen,
    4. 4.Ziffer 4eine einmalige Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung vornehmen zu lassen. Bei Änderungen der Entstaubungseinrichtung ist die Korngrößenverteilung neuerlich zu bestimmen.eine einmalige Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung vornehmen zu lassen. Bei Änderungen der Entstaubungseinrichtung ist die Korngrößenverteilung neuerlich zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und der Bestimmung der Korngrößenverteilung gemäß Abs. 1 Z 4 sind nachstehend genannte Stellen heranzuziehen:Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und der Bestimmung der Korngrößenverteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind nachstehend genannte Stellen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002),akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,),
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. 3.Ziffer 3gesetzlich autorisierte Stellen,
    4. 4.Ziffer 4Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
    5. 5.Ziffer 5Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse;
    sofern validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.

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