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Darlehen mit der Darlehenssumme;
Kredite mit der Kreditsumme;
Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWGAnhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit ihrem Nominalwert;Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, BWG mit ihrem Nominalwert;
Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWGAnhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach einer der Methoden des § 22 Absder Artikel 273 bis 294 der Verordnung (EU) Nr. 5 und 6 BWG575/2013 ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;Geschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, BWG nach einer der Methoden des Paragraph 22der Artikel 273 bis 294 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Absatz 5 und 6 BWG ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;
Versicherungsverträge gemäß Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 der Anlage A zu § 4 Abs.. 2 VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;Versicherungsverträge gemäß Ziffer 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, der Anlage A zu Paragraph 4, Absatz 2, VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;
Kreditversicherungsgeschäfte mit der Kreditsumme;
Kostenteilungsvereinbarungen mit der Höhe der zurechenbaren Kosten;
Kapitalveranlagungsgeschäfte mit der Höhe des investierten Kapitals;
Geschäfte, die Eigenmittel betreffend, wenn diese gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften als solche anerkannt werden.
Darlehen mit der Darlehenssumme;
Kredite mit der Kreditsumme;
Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWGAnhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit ihrem Nominalwert;Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, BWG mit ihrem Nominalwert;
Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWGAnhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach einer der Methoden des § 22 Absder Artikel 273 bis 294 der Verordnung (EU) Nr. 5 und 6 BWG575/2013 ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;Geschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, BWG nach einer der Methoden des Paragraph 22der Artikel 273 bis 294 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Absatz 5 und 6 BWG ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;
Versicherungsverträge gemäß Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 der Anlage A zu § 4 Abs.. 2 VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;Versicherungsverträge gemäß Ziffer 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, der Anlage A zu Paragraph 4, Absatz 2, VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;
Kreditversicherungsgeschäfte mit der Kreditsumme;
Kostenteilungsvereinbarungen mit der Höhe der zurechenbaren Kosten;
Kapitalveranlagungsgeschäfte mit der Höhe des investierten Kapitals;
Geschäfte, die Eigenmittel betreffend, wenn diese gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften als solche anerkannt werden.