§ 21 SCEG Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft

SCE-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999

Für die Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft (Art. 76 der Verordnung) gelten die §§ 17 bis 20 sinngemäß. Für die Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft (Artikel 76, der Verordnung) gelten die Paragraphen 17 bis 20 sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999

Für die Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft (Art. 76 der Verordnung) gelten die §§ 17 bis 20 sinngemäß. Für die Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft (Artikel 76, der Verordnung) gelten die Paragraphen 17 bis 20 sinngemäß.

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