§ 3 SCEG

SCE-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999

Die Satzung kann vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999

Die Satzung kann vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können.

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