§ 6 AÖF-G Organe

Auslandsösterreicher-Fonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Organe des AÖF sind:
    • -Strichaufzählungdas Kuratorium,
    • -Strichaufzählungder Geschäftsführer.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur Verfügung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Organe des AÖF sind:
    • -Strichaufzählungdas Kuratorium,
    • -Strichaufzählungder Geschäftsführer.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur Verfügung.

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