§ 12 GZÜV Methodik

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2006 bis 31.12.9999

Die für die überblicksweise Überwachung in § 9 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Die für die überblicksweise Überwachung in Paragraph 9, festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2006 bis 31.12.9999

Die für die überblicksweise Überwachung in § 9 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Die für die überblicksweise Überwachung in Paragraph 9, festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

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