§ 6 BPAÜG Verschwiegenheitspflicht

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die mit Aufgaben gemäß § 1 betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über eine solche Tatsache nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 2 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gilt sinngemäß.Die mit Aufgaben gemäß Paragraph eins, betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über eine solche Tatsache nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Versicherungsanstalt und der dieser gemäß § 9 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten in Angelegenheiten gemäß § 1 erfolgt durch den leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG.Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Versicherungsanstalt und der dieser gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten in Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, erfolgt durch den leitenden Angestellten gemäß Paragraph 159, B-KUVG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die mit Aufgaben gemäß § 1 betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über eine solche Tatsache nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 2 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gilt sinngemäß.Die mit Aufgaben gemäß Paragraph eins, betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über eine solche Tatsache nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Versicherungsanstalt und der dieser gemäß § 9 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten in Angelegenheiten gemäß § 1 erfolgt durch den leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG.Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Versicherungsanstalt und der dieser gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten in Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, erfolgt durch den leitenden Angestellten gemäß Paragraph 159, B-KUVG.

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