§ 26 SCEG Gemeinsame Bestimmungen für das monistische und das dualistische System

SCE-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat

Bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat

Bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.

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