§ 16 VgBSeil 2006 Voraussetzungen

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In das Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.In das Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind Zeugnisse über den positiven Abschluss mindestens einer der nachstehend angeführten Ausbildungen vorzulegen, wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann:
    1. 1.Ziffer einsfür Maschinenbautechnik:
      1. a)Litera aAbschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder
      2. b)Litera bAbschluss an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder
      3. c)Litera cAbschluss an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschineningenieurwesen.
    2. 2.Ziffer 2für Bautechnik:
      1. a)Litera aAbschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Bauingenieurwesen oder
      2. b)Litera bAbschluss einer Fachhochschule für Bauingenieurwesen oder
      3. c)Litera cAbschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Bautechnik.
    3. 3.Ziffer 3für Elektrotechnik:
      1. a)Litera aAbschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
      2. b)Litera bAbschluss der Fachhochschule für Elektrotechnik oder
      3. c)Litera cAbschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik.
  3. (3)Absatz 3,Zusätzlich sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.Zusätzlich sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In das Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.In das Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind Zeugnisse über den positiven Abschluss mindestens einer der nachstehend angeführten Ausbildungen vorzulegen, wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann:
    1. 1.Ziffer einsfür Maschinenbautechnik:
      1. a)Litera aAbschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder
      2. b)Litera bAbschluss an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder
      3. c)Litera cAbschluss an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschineningenieurwesen.
    2. 2.Ziffer 2für Bautechnik:
      1. a)Litera aAbschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Bauingenieurwesen oder
      2. b)Litera bAbschluss einer Fachhochschule für Bauingenieurwesen oder
      3. c)Litera cAbschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Bautechnik.
    3. 3.Ziffer 3für Elektrotechnik:
      1. a)Litera aAbschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
      2. b)Litera bAbschluss der Fachhochschule für Elektrotechnik oder
      3. c)Litera cAbschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik.
  3. (3)Absatz 3,Zusätzlich sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.Zusätzlich sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.

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