§ 18 GuK-WV Anrechnung

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer im In- oder Ausland absolvierten Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind von der Leitung der Weiterbildung auf die theoretische und praktische Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2,Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreitEine Anrechnung gemäß Absatz eins, befreit
    1. 1.Ziffer einsvon der Teilnahme am theoretischen Unterricht,
    2. 2.Ziffer 2von der Absolvierung des Praktikums sowie
    3. 3.Ziffer 3von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung bzw. Abschlussprüfung im jeweiligen Fach.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer im In- oder Ausland absolvierten Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind von der Leitung der Weiterbildung auf die theoretische und praktische Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2,Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreitEine Anrechnung gemäß Absatz eins, befreit
    1. 1.Ziffer einsvon der Teilnahme am theoretischen Unterricht,
    2. 2.Ziffer 2von der Absolvierung des Praktikums sowie
    3. 3.Ziffer 3von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung bzw. Abschlussprüfung im jeweiligen Fach.

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