§ 4 SaatG 1997 Artenverzeichnis

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2000 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsdie Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
  2. 2.Ziffer 2für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und
  3. 3.Ziffer 3die Arten, bei denen
    1. a)Litera aBasissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,
    2. b)Litera bBasissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder
    3. c)Litera cZertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.

Stand vor dem 07.07.2000

In Kraft vom 01.07.1997 bis 07.07.2000

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsdie Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
  2. 2.Ziffer 2für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und
  3. 3.Ziffer 3die Arten, bei denen
    1. a)Litera aBasissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,
    2. b)Litera bBasissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder
    3. c)Litera cZertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.

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