§ 74 SaatG 1997 (weggefallen)

Saatgutgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen Sorten und die in der Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen Sorten und die in der Kundmachung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassung gilt bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3,Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen und im Sortenverzeichnis eingetragenen Sorten sind nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Sortenzulassungsbehörde in die Sortenliste zu übertragen.
§ 74 SaatG 1997 seit 19.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen Sorten und die in der Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen Sorten und die in der Kundmachung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassung gilt bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3,Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen und im Sortenverzeichnis eingetragenen Sorten sind nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Sortenzulassungsbehörde in die Sortenliste zu übertragen.
§ 74 SaatG 1997 seit 19.07.2002 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten