§ 45 SaatG 1997 Untersuchung und Begutachtung

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle sind die Saatgutanerkennungsbehördenist das Bundesamt für Ernährungssicherheit befugt.
  2. (2)Absatz 2,Soweit die Saatgutanerkennungsbehördendas Bundesamt für Ernährungssicherheit außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranziehenheranzieht, habenhat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle sind die Saatgutanerkennungsbehördenist das Bundesamt für Ernährungssicherheit befugt.
  2. (2)Absatz 2,Soweit die Saatgutanerkennungsbehördendas Bundesamt für Ernährungssicherheit außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranziehenheranzieht, habenhat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

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