§ 75 SaatG 1997 (weggefallen)

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Pflanzenzuchtgesetz sind von der Sortenzulassungsbehörde nach diesem Bundesgesetz zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Saatgutgesetz 1937 und den Gesetzen der Länder über die Anerkennung von Saatgut sind nach diesem Bundesgesetz bei jener Stelle, bei der der Antrag eingebracht wurde, zu erledigen.
  3. (3)Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem 2. Teil des SaatG 1997 sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zu erledigen, bei der der Antrag eingebracht wurde.
§ 75 SaatG 1997 seit 19.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 08.07.2000 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Pflanzenzuchtgesetz sind von der Sortenzulassungsbehörde nach diesem Bundesgesetz zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Saatgutgesetz 1937 und den Gesetzen der Länder über die Anerkennung von Saatgut sind nach diesem Bundesgesetz bei jener Stelle, bei der der Antrag eingebracht wurde, zu erledigen.
  3. (3)Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem 2. Teil des SaatG 1997 sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zu erledigen, bei der der Antrag eingebracht wurde.
§ 75 SaatG 1997 seit 19.07.2002 weggefallen.

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