§ 43 SaatG 1997 Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst der Saatgutanerkennungsbehördedem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.
  2. (2)Absatz 2,Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen, ausgenommen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder
    2. 2.Ziffer 2ein Mißbrauch zu befürchten ist.
    Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist so zu verschließen und zu kennzeichnen, daß eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
  3. (3)Absatz 3,Wenn das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die zuständige Behörde mit Bescheid.
  4. (4)Absatz 4,Die Bewahrung des im Betrieb belassenen Saatgutes vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. In einer Niederschrift sind die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst der Saatgutanerkennungsbehördedem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.
  2. (2)Absatz 2,Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen, ausgenommen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder
    2. 2.Ziffer 2ein Mißbrauch zu befürchten ist.
    Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist so zu verschließen und zu kennzeichnen, daß eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
  3. (3)Absatz 3,Wenn das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die zuständige Behörde mit Bescheid.
  4. (4)Absatz 4,Die Bewahrung des im Betrieb belassenen Saatgutes vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. In einer Niederschrift sind die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

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