§ 16 SaatG 1997 Probenahme

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit Proben gemäß den Methoden unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 08.07.2000 bis 19.07.2002

Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit Proben gemäß den Methoden unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

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