§ 3 SaatG 1997 Zuständigkeit

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
  4. (4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Saatgutverkehrskontrolle wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt.

Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 20.07.2002 bis 15.07.2004
  1. (1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
  4. (4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Saatgutverkehrskontrolle wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt.

Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

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