§ 63 SaatG 1997 Verpflichtung zur Sortenerhaltung

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.

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